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   BGH, 14.07.2009 - X ZR 39/05   

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BGH, 14.07.2009 - X ZR 39/05 (https://dejure.org/2009,17917)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2009 - X ZR 39/05 (https://dejure.org/2009,17917)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - X ZR 39/05 (https://dejure.org/2009,17917)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.2006 - II ZB 5/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - X ZR 39/05
    Entscheidend ist, dass sich innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht und den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit ergibt, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569).
  • BGH, 24.11.1983 - IX ZR 93/82

    Notwendige Beiladung des in einer Kindschaftssache nicht als Partei beteiligten

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - X ZR 39/05
    Zum Kreis derjenigen, die das Rechtsmittel zulässig einlegen können, gehören die Hauptparteien des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. deren im ersten Rechtszug oder bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Prozess eingetretene Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger, des Weiteren Personen, die durch Parteiwechsel oder -beitritt (vgl. § 856 Abs. 3 ZPO) Prozessbeteiligte geworden sind oder deren Beteiligung durch das angefochtene Urteil abgelehnt worden ist, der das Rechtsmittel für eine Hauptpartei einlegende Nebenintervenient (vgl. Musielak/ Ball, ZPO, 6. Aufl., § 511 Rdn. 10 ff.; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 511 Rdn. 4), gegebenenfalls auch der streitgenössische Nebenintervenient (vgl. BGHZ 89, 121, 125 ; Rimmelspacher, aaO Rdn. 23).
  • BPatG, 03.03.2016 - 2 Ni 15/14

    Verfahren und Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank

    Aus einer Klage- oder Berufungsschrift muss deshalb entweder für sich allein oder mithilfe weiterer Unterlagen zu erkennen sein, wer Kläger bzw. Berufungskläger und Beklagter bzw. Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Busse, PatG, 7. Aufl., § 81 Rd. 21; zum korrespondierenden § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: BGH VIII ZB 30/05; BGH Report 2002, 655; BGH X ZR 39/05; BGH NJW-RR 2008, 927; BGH NJW-RR 2006, 1049).

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Klageschrift und etwa sonst vorliegender Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH VIII ZB 30/05; BGH Report 2002, 655; BGH X ZR 39/05; BGH NJW-RR 2008, 927; BGH NJW-RR 2006, 1049).

  • BPatG, 23.09.2014 - 23 W (pat) 6/12
    Wenngleich grundsätzlich jeder Zweifel über die Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sein muss (BGH Report 2002, 655; BGH NJW-RR 2008, 1161, 1162), ist die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesserklärung auslegungsfähig (BGH NJW-RR 2006, 1569 f; BGH X ZR 39/05).
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